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  • 01.02.2006 | Kündigungsrecht

    Verhaltensbedingte Kündigung: Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG hat das Arbeitsgericht auf Antrag des ArbG das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen ArbG und ArbN nicht erwarten lassen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsgericht zunächst im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch eine vorangegangene Kündigung, die Gegenstand dieses Kündigungsschutzverfahrens gewesen sein muss, nicht aufgelöst worden ist. Der Beitrag erläutert Einzelheiten hierzu.  

     

    Wann ist die Sozialwidrigkeit der Kündigung gegeben?

    Ein Auflösungsantrag des ArbG ist nur zulässig, wenn seine Kündigung – zumindest auch – sozialwidrig ist. Nicht ausreichend ist, dass die Kündigung aus sonstigen Gründen unwirksam ist (z.B. nach § 9 MuSchG, § 85 ff. SGB IX oder § 15 KSchG). Nach der Rechtsprechung des BAG soll der Auflösungsantrag sogar nur bei unwirksamer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit zulässig sein (BAG AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969 = NJW 82, 1118). Anderes gilt nur, wenn die Kündigung auch wegen eines rechtlichen Umstands unwirksam wäre, dessen Zielrichtung nicht der Bestandsschutz zu Gunsten des ArbN ist (BAG AP Nr. 24 zu § 9 KSchG 1969 = NZA 95, 309; BAG AP Nr. 41 zu § 9 KSchG 1969 = NZA 02, 1171). Das ist im Schrifttum nicht unumstritten. Zutreffend wird geltend gemacht, es müsse für die Zulässigkeit eines Auflösungsantrags des ArbG ausreichen, wenn die Kündigung jedenfalls auch sozialwidrig ist (Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rn. 1971). Das ist aber (noch) nicht die Auffassung des BAG.  

     

    Praxishinweis: Ist die Kündigung des ArbG sowohl sozialwidrig als auch wegen eines anderen Grunds (z.B. fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG) unwirksam, so kann – und sollte – der ArbG zwar (bei Vorliegen entsprechender Gründe) den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen. Er muss aber damit rechnen, dass das Arbeitsgericht ihn im Hinblick auf die Rechtsprechung des BAG zurückweist.  

     

    Welche weitergehenden Auflösungsgründe müssen vorliegen?