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  • 01.02.2005 | Kündigungsrecht

    Trotz Abmahnung kann später ausnahmsweise noch gekündigt werden

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    Eine Abmahnung enthält grundsätzlich einen Kündigungsverzicht bezogen auf das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnung nach dem Empfängerhorizont zu entnehmen ist, dass sich der Kündigungsberechtigte das Recht zur Kündigung wegen des gerügten Fehlverhaltens unter bestimmten Voraussetzungen doch noch vorbehält (LAG Schleswig-Holstein 19.10.04, 5 Sa 279/04, Abruf-Nr. 050045).

     

    Praxishinweis

    Mit der Abmahnung rügt der ArbG regelmäßig den Pflichtverstoß (Hinweisfunktion) mit dem Hinweis, dass der ArbN im Wiederholungsfall mit Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen muss (Warnfunktion). Zugleich gibt er zu erkennen, dass er dem ArbN noch einmal „verzeiht“ und ihm eine Bewährungschance einräumt. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er dem ArbN gleichwohl wegen ein und desselben Pflichtverstoßes im Nachhinein doch kündigt. In der Abmahnung ist mithin regelmäßig ein Kündigungsverzicht enthalten. Etwas anders gilt nur, wenn der Abmahnung nach dem Empfängerhorizont eindeutig zu entnehmen ist, dass sich der Kündigungsberechtigte das Recht zur Kündigung unter bestimmten, hinzutretenden Voraussetzungen doch noch vorbehält.  

     

    Dies war vorliegend der Fall. Der ArbN war abgemahnt worden, weil er einen nicht genehmigten Urlaub durch Androhung von Krankheit durchsetzen wollte. Der ArbG hatte in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass er die Kündigung aussprechen werde, wenn der ArbN sich tatsächlich krank melde. Nach Ansicht des LAG sei die dann tatsächlich erfolgte Kündigung wegen der Krankmeldung des ArbN wirksam. Der ArbN habe die eingeräumte Bewährungschance nicht genutzt.