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  • 01.04.2009 | Kündigungsrecht

    Sozialplanauslegung: Keine Abfindung bei Auflösung des Arbeitsvertrags nach § 12 KSchG

    von RAin Andrea Kalthoff, Bremen

    Verweigert ein ArbN nach rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess gemäß § 12 KSchG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren ArbG, kann er keine Abfindung beanspruchen. Die Lossagung nach § 12 KSchG ist nicht einer vom ArbG „veranlassten“ Eigenkündigung gleichzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz 6.11.08, 10 Sa 288/08, Abruf-Nr. 090933).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbN obsiegte im Kündigungsschutzprozess gegen eine Änderungskündigung. Zwischen Urteilsverkündung und Rechtskraft stellte der ArbG einen Sozialplan auf. Nach Rechtskraft verweigerte der ArbN die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. § 12 KSchG. Das LAG verneinte einen Anspruch des ArbN aus dem Sozialplan. Er falle nicht in dessen Geltungsbereich und erfülle die Voraussetzungen nicht.  

     

    Praxishinweis

    § 12 KSchG löst den Konflikt, wenn der ArbN in Unkenntnis des Ausgangs des Kündigungsschutzprozesses und in Wahrung seiner Interessen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Nach § 12 S. 1 KSchG kann er binnen einer Woche seit Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem früheren ArbG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Mit Erklärungszugang erlischt das alte Arbeitsverhältnis. Hierdurch soll eine Pflichtenkollision des ArbN vermieden werden: Einerseits, sich um eine zumutbare anderweitige Beschäftigung zu bemühen, andererseits, nach gewonnenem Prozess die Arbeit wieder aufzunehmen.  

     

    Allerdings kann § 12 KSchG auch zur Falle für den ArbN werden. Die Formulierung in § 12 KSchG ist nämlich terminologisch unscharf. Soweit das Gesetz von „verweigern“ spricht, handelt es sich rechtlich um ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht des ArbN, das die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung hat (so schon BAG AP Nr. 3 zu § 12 KSchG 1969 = NJW 08, 1466, Abruf-Nr. 081551). Es liegt also eine Eigenkündigung vor. Der ArbN fällt damit aus dem Anwendungsbereich eines Sozialplans, der als Voraussetzung das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisse hat oder die Leistung von einer betriebsbedingten Beendigungs- oder Änderungskündigung abhängig macht.