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  • 31.07.2009 | Kündigungsrecht

    Schlägerei unter ArbN: Kann der ArbG fristlos kündigen?

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)

    Nicht selten kommt es unter ArbN eines Betriebs zu tätlichen Auseinandersetzungen, die oft zu erheblichen Verletzungen bei den Beteiligten führen. Solche Streitereien sind dem Betriebsfrieden nicht sonderlich dienlich. Deswegen neigen ArbG verständlicher Weise dazu, derartiges „menschliches Gefahrenpotenzial“ für das betriebliche Miteinander dadurch zu entschärfen, dass die an der Schlägerei beteiligten ArbN durch - möglichst fristlose - Kündigungen „des Feldes verwiesen“ werden.  

     

    Mit einem solchen Fall hatte sich das BAG in einer aktuellen Entscheidung zu befassen (BAG 18.9.08, 2 AZR 1039/06, DB 09, 964, Abruf-Nr. 092265). Diese Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, weil sie die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung in einer solchen Situation sehr differenziert gestaltet. Das führt im Ergebnis zu einer Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des ArbG.  

     

    Tatsächliche Ausgangssituation

    Die Schwierigkeit für den ArbG liegt darin, dass er (oder seine kündigungsberechtigten Repräsentanten) in aller Regel nicht Augenzeuge einer solchen Prügelei sind. Er hat deshalb regelmäßig keine näheren Erkenntnisse über die jeweiligen Anteile an der Auseinandersetzung. Deshalb erscheint es aus seiner - nachvollziehbaren - Sicht sinnvoll und auch legitim, allen an der Schlägerei unmittelbar Beteiligten ohne nähere Differenzierung zu kündigen, um Wiederholungen solcher Ereignisse möglichst vorzubeugen.  

     

    Kann zwischen Tätern und Opfern unterschieden werden?