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  • 02.01.2008 | Kündigungsrecht

    Personenbedingte Kündigung: Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    Personenbedingte Kündigungsgründe sind vielfältig. Das BAG hat jüngst zu einer interessanten Frage Stellung genommen, die in der gerichtlichen Praxis bislang noch nicht virulent geworden ist, aber künftig verstärkt bedeutsam werden könnte. Hier war ein ArbN personenbedingt gekündigt worden, weil der ArbG rückwirkend für ihn Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten und ggf. weiterhin solche abführen musste. Der Beitrag stellt diese neue Fallgruppen der personenbedingten Kündigung vor.  

     

    Ausgangsfall (BAG AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung = NZA 07, 680)

    Der 46-jährige ArbN wurde als „studentische Aushilfe“ beschäftigt. Folge war, dass er nicht kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig war. Deshalb brauchte auch der ArbG keine ArbG-Beiträge zu leisten. Ab 2002 wurde eine Versicherungsfreiheit bei studentischen ArbN nur noch für eine Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern anerkannt. Da der ArbN bereits im 41. Semester studierte, wurde daraufhin festgestellt, dass seine Beschäftigung (und wohl die weiterer unter ähnlichen Bedingungen beschäftigter ArbN) sozialversicherungspflichtig war und weiterhin sein werde. Daraufhin kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis vornehmlich deshalb, weil die Beschäftigung des ArbN nunmehr sozialversicherungspflichtig sei. Der ArbG ist von einer personenbedingten Kündigung ausgegangen. Er sah den Umstand, den ArbN als Studenten sozialversicherungsfrei beschäftigen zu können, als „nach dem Arbeitsvertrag vorausgesetzte persönliche Eigenschaft“ des ArbN an, die nunmehr entfallen sei. Damit stellte er den Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit bezüglich des ArbN etwa dem Wegfall der persönlichen Leistungsfähigkeit einer ArbN infolge eines schweren Unfalls oder einer langwierigen Erkrankung gleich (hierzu näher Stake AA 07, 160; Berkowsky AA 07, 94; AA 06, 184). Dem ist das BAG zu Recht nicht gefolgt.  

     

    Welche Voraussetzungen hat die personenbedingte Kündigung?

    Das BAG weist darauf hin, dass personenbedingte Kündigungsgründe (nur) solche sind, die auf persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des ArbN beruhen. Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung soll dem ArbG die Möglichkeit eröffnet werden, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn der ArbN die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um künftig die geschuldete Leistung – ganz oder teilweise – nicht mehr zu erbringen. Eine personenbedingte Kündigung setzt also eine Nicht- oder Schlechterfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung voraus.  

     

    Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, wird deutlich, dass der ArbN nach wie vor in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dazu fehlt ihm weder die erforderliche Eignung noch die entsprechende Fähigkeit. Eine Nicht- oder Schlechtleistung hat der ArbG nicht geltend gemacht. Der ArbN ist weiterhin in der Lage, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Damit liegen personenbedingte Kündigungsgründe ersichtlich nicht vor.