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  • 04.03.2010 | Kündigungsrecht

    Kein Grund für fristlose Kündigung: Gewährung verdeckten Rabatts durch Neuwagenverkäufer

    1. Die Förderung des Fahrzeugverkaufs durch einen Neuwagenverkäufer durch Gewährung verdeckter Rabatte, insbesondere überhöhter Bewertung des Gebrauchtwagens, rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags und auch keinen Schadenersatzanspruch, wenn das Geschäft sonst nicht zustande gekommen wäre und ein Gewinn aus dem Geschäft verbleibt.  
    2. Hat der ArbN nach Freistellung von der Arbeit seinen Arbeitsplatz geräumt und den Büroschlüssel abgegeben, stellt es einen groben Vertrauensbruch und einen wichtigen Grund nach § 626 BGB dar, wenn sich der ArbN außerhalb der Arbeitszeiten Zutritt zum Betrieb verschafft und aus seinem Schreibtisch Kopien der von ihm bearbeiteten Vertragsunterlagen mitnimmt, um sie zur Kontrolle der Provisionsabrechnung zu verwenden.  
    (LAG Hamm 4.6.09, 8 Sa 1940/08, Abruf-Nr. 100535)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit Jahren beim ArbG als Neuwagenverkäufer tätig. Er förderte den Neuwagenverkauf dadurch, dass er bei der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen der Kunden überhöhte Wertangaben hinsichtlich der Fahrzeugsonderausstattung vornahm. Diese manuellen Änderungen waren in den Bewertungspositionen mit einem „Sternchen“ gekennzeichnet. Diese Vorgehensweise fiel dem Gebrauchtwagenverkäufer K2, der eine stichprobenhafte Kontrolle der Unterlagen vornahm, nicht auf. Nachdem der ArbG hiervon Kenntnis erhielt, stellte er den ArbN von der Arbeitsleistung mit Hausverbot frei. Der ArbN suchte danach an einem Sonntag eigenmächtig seinen Arbeitsplatz auf und entnahm Geschäftsunterlagen.  

     

    Der ArbG ist der Auffassung, sowohl die manuellen Eingaben in das DAT-Bewertungssystem, ohne entsprechende Erlaubnis und sachlichen Grund, sowie die damit verbundene Täuschung des zuständigen Gebrauchtwagenverkäufers, als auch die spätere Mitnahme der Geschäftsunterlagen seien geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden. Zudem verlangt der ArbG vom ArbN Schadenersatz in Höhe der Differenz des Marktwerts der jeweils verkauften Neuwagen und des tatsächlich gezahlten Kaufpreises zzgl. des tatsächlichen Marktwerts der in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen.  

     

    Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des ArbN stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der durch den ArbN selbst ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung fortbestanden hat. Daneben hat es die mit Widerklage verfolgten Schadensersatzansprüche des ArbG abgewiesen. Dessen Berufung führte zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin, dass der gegen die außerordentliche Kündigung des ArbG gerichtete Feststellungsantrag abgewiesen wurde. Das LAG Hamm ließ die Revision nicht zu.