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  • 01.11.2007 | Kündigungsrecht

    Die verflixte Namensliste: So können Sie gegen einen qualifizierten Interessenausgleich vorgehen

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Ist eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG geplant und kommt zwischen ArbG und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die zu kündigenden ArbN namentlich benannt sind, modifiziert § 1 Abs. 5 KschG die Sozialauswahl. In diesem Fall wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Der Beitrag zeigt, wie sich der ArbN gleichwohl gegen die Kündigung wehren kann.  

     

    Die „doppelte Vermutungswirkung“

    Die gesetzlich normierte doppelte Vermutungswirkung erstreckt sich sowohl auf das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse als auch auf die Richtigkeit der sozialen Auswahl. Damit ändert sich die beweisrechtliche Lage im Kündigungsschutzprozess zugunsten des ArbG. Während der ArbG nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG die Tatsachen darlegen und beweisen muss, die die Kündigung bedingen, greifen nun die o.g. Vermutungen zugunsten des ArbG ein. Nun muss nicht mehr der ArbG die Betriebsbedingtheit einer Kündigung beweisen, vielmehr muss der ArbN diese Vermutung widerlegen. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BAG (19.6.07, 2 AZR 304/06, Abruf-Nr. 073195) nicht nur für betriebsbedingte Beendigungskündigungen, sondern auch für Änderungskündigungen.  

     

    Eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Sozialauswahl

    Die Sozialauswahl ist nach dem Gesetzeswortlaut nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüfbar. Eine solche grobe Fehlerhaftigkeit ist nur gegeben, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG AP Nr. 19 zu § 113 InsO = NZA 06, 661; AP Nr. 1 zu § 125 InsO = NZA 04, 432). Die Sozialauswahl muss nach der BAG-Rechtsprechung ganz tragende Gesichtspunkte nicht in die Bewertung einbezogen haben bzw. es darf sich über die Fehlerhaftigkeit „nicht mehr ernsthaft diskutieren lassen“ (Willemsen/Annusz, NJW 04, 177).