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  • 01.01.2007 | Kündigungsrecht

    Betriebsbedingte Kündigung: Aktuelles zur Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung ist bei Anwendbarkeit des KSchG nur rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG).  

     

    Checkliste: Die sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung
    • Die Kündigung muss durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des ArbN in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt sein (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG).
    • Der ArbG muss bei der Auswahl des ArbN die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des ArbN „ausreichend“ berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG), wobei solche ArbN nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen sind, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG).
    • Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass der ArbG vor Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung zu prüfen hat, ob nicht „mildere Maßnahmen“ geeigneter sind, um auf den fehlenden Beschäftigungsbedarf zu reagieren. Es ist also zu prüfen, ob der ArbN auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann (§ 1 Abs. 2 S. 2 Ziffer 1b KSchG).
     

    Nach ständiger BAG-Rechtsprechung ist die Sozialauswahl nur betriebsbezogen durchzuführen. Sie ist also auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende ArbN beschäftigt ist. Dies gilt selbst, wenn der ArbN nach dem Arbeitsvertrag auch in andere Betriebe versetzt werden kann (BAG AP Nr. 73 und 76 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl = NZA 05, 1175 bzw. NZA 06, 590). Im Gegensatz dazu muss der ArbG bei der Prüfung, ob zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eine Weiterbeschäftigung des ArbN – auch zu geänderten Bedingungen – auf einem freien Arbeitsplatz möglich ist, unternehmensweit ermitteln (BAG AP Nr. 132 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 05, 929; BAG DB 06, 2351).  

     

    Der objektivierte Betriebsbegriff i.S.d. KSchG

    Der dem KSchG zugrunde liegende Betriebsbegriff umfasst eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein ArbG allein oder mit seinen ArbN mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen. Maßgebend ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der ArbG sein Direktionsrecht ausübt und die Arbeit organisiert. Dazu genügt eine relative Eigenständigkeit. Voraussetzung ist, dass in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung institutionalisiert ist, die die wesentlichen ArbG-Funktionen ausübt.