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  • 01.02.2005 | Kündigungsrecht

    Auswahlrichtlinie: Wer kann sich bei Sozialauswahl auf Auswahlfehler berufen?

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    Bestimmt sich die Sozialauswahl nach einer Auswahlrichtlinie, so kann sich nur der ArbN auf einen Auswahlfehler berufen, dessen Arbeitsverhältnis sonst nicht gekündigt worden wäre (LAG Berlin 20.8.04, 6 Sa 656/04, Abruf-Nr. 050043).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des LAG bedeutet im Umkehrschluss, dass sich ein ArbN nicht auf einen Auswahlfehler berufen kann, wenn dieser Fehler nicht zu seiner Herausnahme aus dem Kreis der zu Kündigenden führt. Das LAG zieht zur Begründung zwei Parallelen:  

     

    • Einem Betriebsrat ist es versagt, seinen Widerspruch wegen fehlerhafter Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG mehrfach auf die Weiterbeschäftigung desselben weniger schutzbedürftigen ArbN zu stützen (BAG AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung = NZA 03, 1191).

     

    • Gleiches gilt für einen Widerspruch gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG wegen der Möglichkeit einer Beschäftigung des ArbN auf einem anderen Arbeitsplatz (so wohl BAG 6.12.84, 2 AZR 542/83, n.v.).

     

    Dann kann aber auch im Falle des Widerspruchs wegen eines Verstoßes gegen eine Auswahlrichtlinie nichts anderes gelten. Folge ist, dass der Betriebsrat bei einer unzulässigen Begünstigung einzelner ArbN mit seinem Widerspruch auch nur zu Gunsten der gerade deshalb nunmehr ausgewählten ArbN intervenieren kann. Nur deren Kündigung verstieße gegen die Auswahlrichtlinie. Wer dagegen auf Grund der Auswahlrichtlinie ohnehin schon zu den zu entlassenden ArbN gehört, dessen Kündigung kann durch eine Herausnahme anderer nicht berührt werden.