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  • 01.05.2006 | Kündigungsrecht

    Anwendbarkeit des KSchG: Neues zur Übergangsregelung beim Schwellenwert

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Durch die Neufassung des KSchG zum 1.1.04 wurde der Schwellenwert des § 23 KSchG angehoben, gleichzeitig aber eine Übergangsregelung für diejenigen ArbN geschaffen, die bis zum 31.12.03 in einem Betrieb mit mehr als fünf ArbN beschäftigt waren. Wie sich die Übergangsregelung auswirkt, wenn die Zahl der „Altbeschäftigten“ nach dem 1.1.04 unter den Schwellenwert von mehr als fünf regelmäßig beschäftigten ArbN sinkt, ist in der Literatur streitig.  

     

    Das LAG Hamm (9.9.05, 7 Sa 959/05, n.rkr., Abruf-Nr. 061051) hat dazu Stellung genommen und entschieden, dass der am 31.12.03 erworbene Kündigungsschutz nur erhalten bleibt, wenn  

     

    • entweder im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als fünf sog. Altbeschäftigte im Betrieb verblieben sind oder

     

    • unter Hinzuziehung der Neueinstellungen der Schwellenwert von 10 ArbN überschritten wird. Von einer Neueinstellung i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 HS. 2 KSchG ist auch auszugehen, wenn ein durch Kündigung frei gewordener Arbeitsplatz wieder besetzt wird.