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  • 01.09.2009 | Kostenrecht

    Streitwert für Zeugnisänderung in einem Punkt

    Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, dass die Beklagte ein der Klägerin erteiltes Zeugnis in einem einzelnen Punkt (Bewertung des Verhaltens der Klägerin) abändert, so erhöht diese Vereinbarung den Vergleichswert um ein volles Monatsentgelt (LAG Rheinland-Pfalz 13.7.09, 1 Ta 174/09, Abruf-Nr. 092610).

     

    Praxishinweis

    Da im vorliegenden Fall die Zeugnisänderung nur im Vergleich mitgeregelt wurde und nicht Klagegegenstand war, war nur der Vergleichswert, nicht aber der Gegenstandswert des Verfahrens betroffen. Die Argumentation des LAG greift jedoch auch, wenn die Zeugnisänderung Klageinhalt ist.  

     

    Wichtig für die Wertfestsetzung ist die Klarstellung des LAG, dass eine Halbierung des Werts im Hinblick auf die nur eingeschränkte Regelung wegen einer anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nicht in Betracht kommt. Vielmehr sei aus Gründen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit der Entscheidung ein Streit über ein (End-) Zeugnis stets mit einer Monatsvergütung zu bewerten. Dies gelte unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden habe, und ob einzelne, mehrere Punkte oder gar das Gesamtzeugnis zwischen den Parteien streitig sei.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 149 | ID 129695