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  • 01.10.2005 | Insolvenzrecht

    Insolvenz: Keine Gesellschafterhaftung für Vergütungsansprüche einzelner Gläubiger

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Ein Haftungsdurchgriff der Gesellschaftsgläubiger auf die Gesellschafter einer GmbH wegen „existenzgefährdenden Eingriffs“ kommt nicht in Betracht, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das gilt auch für mögliche Ansprüche aus § 826 BGB (BAG 14.12.04, 1 AZR 504/03, Abruf-Nr. 052507).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war ArbN der Beklagten zu 1), einer GmbH. Diese bestand aus zwei Abteilungen. Eine Abteilung wurde veräußert. Der Käufer überwies den Kaufpreis an die Beklagte zu 2), die die Mehrheit der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1) besaß. Die Mehrheit der Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) wiederum wurde von der Beklagten zu 3) gehalten. Später wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet.  

     

    Die Klägerin verlangte von den Beklagten zu 2) bis 3) als Gesamtschuldner Vergütung aus Annahmeverzug für die durch die Zahlung von Insolvenzgeld nicht abgedeckten Zeiträume vor Insolvenzeröffnung und für Zeiten danach. Gegen den Beklagten zu 1) wurde die Klage abgetrennt.  

     

    Zur Klagebegründung trug sie vor, diese hätten für die Erfüllung der Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) einzustehen. Die Beklagte zu 2) als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 3) als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten zu 2) hätten die Geschäftschancen der Beklagten zu 1) im eigenen wirtschaftlichen Interesse vereitelt. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der für die veräußerte Abteilung von der Beklagten zu 1) erzielte Kaufpreis vom Käufer an die Beklagte zu 2) überwiesen worden sei.