Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2005 | Individualarbeitsrecht

    Schwerbehinderter: Kein Anspruch auf Zustimmung zur Wiedereingliederung

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm
    1. Ein arbeitsunfähiger, schwerbehinderter ArbN hat keinen Anspruch auf Zustimmung des ArbG zu einer ärztlicherseits befürworteten Wiedereingliederungsmaßnahme.  
    2. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 74 Abs. 3 SGB V. Diese öffentlich-rechtliche Vorschrift „erlaubt“ nur Wiedereingliederungsmaßnahmen, verpflichtet den ArbG aber nicht zur Zustimmung.  
    3. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX. Dort ist lediglich das Recht des Schwerbehinderten geregelt, eine behindertengerechte Teilzeittätigkeit zu verlangen. Ein Anspruch auf Wiedereingliederung bei Beibehaltung des ursprünglichen Arbeitsvertrags im Übrigen ist nicht geregelt.  
    4. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag (Fürsorgepflicht). Die gegenteilige Auffassung des LAG Hamm (17.5.01, 8 (6) Sa 30/01, Abruf-Nr. 053180) ist abzulehnen.  

     

    Praxishinweis 

    Wiedereingliederungsmaßnahmen sind in der Praxis recht häufig. Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit des ArbN wird der behandelnde Arzt häufig einen „Arbeitsversuch“ vorschlagen, um den ArbN über einen längeren Zeitraum mit steigender Arbeitsbelastung wieder zu integrieren. Häufig wird vorgeschlagen, einige Tage mit einer Arbeitszeit von zwei Stunden pro Tag, anschließend mit vier Stunden pro Tag usw. zu arbeiten. Die gesetzliche Grundlage ist § 74 Abs. 3 SGB V. Während der Wiedereingliederungsmaßnahme bleibt der ArbN arbeitsunfähig krank, erhält Krankengeld von der Krankenkasse und untersteht nicht dem Direktionsrecht des ArbG. Hat der ArbG dem Wiedereingliederungsplan zugestimmt, kann der ArbN zur „Arbeit“ erscheinen, muss es aber nicht. Sein „Arbeitseinsatz“ ist im Ergebnis für den ArbG also nicht steuer- oder planbar.  

     

    Generell hat der ArbN keinen Anspruch darauf, dass der ArbG der Maßnahme zustimmt. Da er weiterhin arbeitsunfähig krank ist, steht er dem ArbG zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht zur Verfügung.