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  • 04.03.2010 | Individualarbeitsrecht

    Der Aufhebungsvertrag: Zehn häufig gestellte Fragen und Antworten

    von RAin Adina Gramsch, Kuka Rechtsanwälte, Oberhausen

    Es ist allgemein bekannt, dass durch den Aufhebungsvertrag eine Kündigung und ein eventuell folgender langwieriger Rechtsstreit vermieden werden kann. Damit ArbN und ArbG mit dem Aufhebungsvertrag ein „gutes Geschäft“ machen, müssen in ihm alle Streitpunkte abschließend geregelt werden. Die wichtigsten Fragen zum Aufhebungsvertrag werden im nachfolgenden Beitrag aufgegriffen und beantwortet.  

    1. Wo liegen die Vorteile des Aufhebungsvertrags?

    Für beide Seiten - ArbG und ArbN - kann es vorteilhaft sein, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden:  

     

    Was spricht für einen Aufhebungsvertrag?

    Für den ArbN  

    • Der ArbN wird durch die Verkürzung der Kündigungsfrist flexibler und kann direkt eine Anschlussbeschäftigung wahrnehmen.
    • Durch den Aufhebungsvertrag findet keine Kündigung des ArbN statt, daher müssen nicht die langen Folgen eines Kündigungsprozesses in Kauf genommen werden. Zulässigerweise wird auf die Geltendmachung des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes verzichtet.
    • Auch psychologisch stellt es für den ArbN einen Unterschied dar, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendigt zu haben, als durch eine arbeitgeberseitige Kündigung. Es lastet insofern nicht der Makel der Kündigung auf ihm.

     

    Für den ArbG  

    • Der ArbG muss zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine detaillierten Kündigungsgründe vorbringen und sich nicht an die Vorgaben der Kündigungsfristen halten.
    • Er muss weder den allgemeinen noch den besonderen Kündigungsschutz beachten.
    • Er ist nicht an die Vorgaben aus dem KSchG gebunden und kann das Arbeitsverhältnis z.B. mit Schwangeren, Schwerbehinderten und ArbN in Elternzeit kurzfristig einvernehmlich beenden.

     

    Für beide Seiten  

    • Die Parteien entgehen der Ungewissheit eines Kündigungsschutzprozesses. Eine Betriebsratsanhörungspflicht besteht beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht.
     

    2. Wie wird der Aufhebungsvertrag abgeschlossen?

    Die Schriftform ist beim Aufhebungsvertrag zwingend einzuhalten. Eine Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623, 2. HS BGB). Beide Vertragspartner müssen eigenhändig auf einer Urkunde unterschreiben. Möglich ist auch die wechselseitige Unterschrift auf der für die jeweils andere Partei bestimmten Kopie. Bei Verstoß gegen das Schriftformerfordernis ist der Aufhebungsvertrag ungültig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.  

    3. Was genau regelt der Aufhebungsvertrag?

    Ziel jedes Aufhebungsvertrags ist die Schaffung von Klarheit für beide Parteien. Es ist daher ratsam, eine umfassende Regelung aller Aspekte des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Häufig werden Punkte ungewollt ungeregelt gelassen, was nachhaltige Konsequenzen nach sich ziehen kann. Grundsätzlich gilt wie bei jedem Vertrag auch beim Aufhebungsvertrag die Vertragsfreiheit, üblicherweise sind folgende Regelungen jedoch unverzichtbar: