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  • 01.12.2005 | Gebührenrecht

    Vergleich: Unveränderter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt zur Einigungsgebühr

    Arbeitsrecht aktiv hat bereits über eine Entscheidung des LAG Niedersachsen berichtet, nach der eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht erfordert. Ausreichend ist, wenn nach dem Vergleich der Parteien Einigkeit über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses herrscht (AA 05, 121, Abruf-Nr. 051311). Auf derselben Linie liegen drei Entscheidungen des LAG Düsseldorf :  

     

    • In einem Verfahren hatte der ArbG in einem Kündigungsschutzverfahren schriftsätzlich mitgeteilt, dass die Kündigung zurückgenommen worden sei. Daraufhin hatte der ArbN im Gütetermin erklärt, dass er das in der Rücknahme der Kündigung liegende Angebot des ArbG auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses annehme (15.8.05, 16 Ta 325/05, Abruf-Nr. 053182).

     

    • Im zweiten Verfahren hatten die Parteien eine außergerichtliche Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt, woraufhin der Kläger die Klage zurückgenommen hatte (15.8.05,16 Ta 363/05, Abruf-Nr. 053183).

     

    • Im dritten Verfahren war ein gerichtlicher Vergleich über das ungekündigte Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden (15.8.05, 16 Ta 433/05, Abruf-Nr. 053184).

     

    In allen Fällen sah das LAG die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG als gegeben an. Dass die Einigung der Parteien über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein Vertrag sei, durch den sie einen Streit über ein Rechtsverhältnis beseitigt hätten, sei nicht zweifelhaft. Die vertragliche Einigung habe sich auch nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Mit ihrer Vereinbarung hätten die Parteien mehr geregelt, als es den beklagten ArbG einseitig etwa durch ein Anerkenntnis möglich gewesen wäre, indem sie z.B. die Kündigung als rechtswirksam anerkannt und zurückgenommen hätten. Da die Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, habe die Rücknahme der Zustimmung der Kündigungsempfänger bedurft. Zudem hätten die ArbN mit der Einigung auf ihre Rechte aus §§ 9, 12 KSchG verzichtet.