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  • 01.07.2010 | Fristlose Kündigung

    „Fall Emmely“ - Die Wende!

    1. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom ArbN in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen.  
    2. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des ArbN ausreichen  
    (BAG 10.6.10, 2 AZR 541/09, Pressemitteilung, Abruf-Nr. 101854).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit April 1977 als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12.1.08 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der ArbN zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die ArbN die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie - anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre - vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Die ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.  

     

    Das Arbeitsgericht und das LAG haben die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage der ArbN abgewiesen bzw. ihre hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kündigung ist unwirksam.