· Fachbeitrag · Familie und Beruf
Beschäftigungsverbot für schwangere Oberärztinnen: Rettungsanker oder Karrierekiller?
von Dr. Christina Thissen, Fachanwältin für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| In vielen Kliniken und Praxen besteht der Mutterschutz aus vorsorglich für die gesamte Schwangerschaft ausgesprochenen Beschäftigungsverboten - oftmals sehr zum Leidwesen der werdenden Mütter. Der von der Bundesregierung im Sommer 2016 vorgelegte Gesetzesentwurf zur Reform des Mutterschutzes - OH stellte die Grundzüge in Ausgabe 08/2016, S. 3 bis 5, vor - soll die Rechte derjenigen Schwangeren stärken, die auch in der Schwangerschaft gerne weiter arbeiten möchten. |
Beschäftigungsverbot nur als „ultima ratio“
Nach dem Gesetzesentwurf müssen Arbeitgeber sich bei einer sog. unverantwortbaren Gefährdung für die Schwangere an eine bestimmte zwingende Reihenfolge von Schutzmaßnahmen halten. Primär muss der Arbeitsplatz umgestaltet werden. Das Beschäftigungsverbot steht in dieser Reihenfolge an letzter Stelle.
Wenn die Beseitigung der Gefährdung am Arbeitsplatz durch dessen Umgestaltung nicht möglich ist, muss die Schwangere an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des Betriebs eingesetzt werden bzw. ihr Tätigkeitsfeld angepasst werden. Für die Oberärztin in der Klinik heißt dies z. B., dass sie folgende Tätigkeiten übernehmen könnte:
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