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  • 04.06.2009 | Europarecht

    „Nichts ist beständiger als der Wechsel“ - Neues vom EuGH zum Betriebsübergang

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, und RAin Eileen Rehfeld, FAArbR, beide Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Leipzig

    Erneut hat der EuGH - dieses Mal aufgrund einer Vorlage des LAG Düsseldorf - mit seinem Urteil vom 12.2.09 („Klarenberg“, C-466/07, Abruf-Nr. 091023) in die nationale Rechtsprechung zum Betriebsübergang eingegriffen. Angesichts dessen wird das BAG seine Rechtsprechung in den Eingliederungsfällen anpassen müssen, insbesondere wird es seine bisherige Rechtsprechung zur „identitätszerstörenden Eingliederung“ so nicht fortführen können. Der Beitrag setzt sich mit der Entscheidung des EuGH auseinander und gibt einen Ausblick auf ihre möglichen praktischen Folgen.  

     

    Bisherige Rechtsprechung des BAG

    In ständiger Rechtsprechung lehnt das BAG einen Betriebsübergang ab, wenn der Erwerber den übernommenen Betrieb oder Betriebsteil nicht „im Wesentlichen unverändert“ fortführt. Insbesondere wenn der Betrieb oder Betriebsteil zerschlagen und vollständig in die bestehende Organisationsstruktur des Erwerbers eingegliedert wird, verneint es das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Das BAG argumentiert insoweit, der Erwerber nutze mit der sofortigen vollständigen Umstrukturierung nicht mehr die im Vorgängerbetrieb vorhandene Arbeitsorganisation. „Den“ Arbeitsplatz des ArbN mit seiner besonderen Aufgabenstellung gäbe es dann nicht mehr beim Erwerber, sodass die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gerechtfertigt sei.  

     

    Das BAG begründet diese Auffassung mit dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1b der Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG vom 12.3.01, die der nationalen Regelung in § 613a BGB zugrunde liegt. Danach liegt ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie nur vor, wenn eine „ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ übergeht. Nachdem die Richtlinie selbst auf das Erfordernis der Identitätswahrung abstelle - so das BAG - stehe eine erhebliche Änderung in Aufbau und Organisation eines Unternehmens einem Betriebsübergang entgegen.  

     

    Entscheidung des EuGH vom 12.2.09