· Fachbeitrag · Erwerbsminderung
Gutachten einer Pflegefachkraft gilt im Verfahren als „zusätzliche Erkenntnisquelled“
| Auch ein nicht durch einen Arzt, sondern durch eine Pflegefachkraft erstelltes Gutachten kann einen Rentenanspruch stützen. Es leistet zwar keinen Vollbeweis für eine Erwerbsminderung, unterstützt aber sowohl den Gutachter als auch das Gericht bei seiner Entscheidung, so aktuell das SG Nordhausen. Das SG hat ferner die Voraussetzungen für eine unbefristete Rente anhand der BSG-Rechtsprechung betont. |
Sachverhalt
Die 68-jährige Klägerin klagte auf Erwerbsminderungsrente, nachdem ihr Rentenantrag mit Widerspruchsbescheid der beklagten Rentenversicherung zurückgewiesen wurde.
Nach Meinung der Rentenversicherung läge bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen für mindestens sechs Stunden vor. Die Klägerin trug vor, dass sie aufgrund aller diagnostizierten Erkrankungen nicht mehr arbeitsfähig sei, und beantragte Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung. Die Beklagte wies darauf hin, dass das eingeholte fachpsychiatrische Gutachten u. a. eine soziale Phobie, leichte Intelligenzminderung und einen essenziellen Tremor sowie auf anderen Gebieten eine rezidivierende Lumboischalgie sowie einen Zustand nach Hysterektomie feststellte.
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