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  • 01.02.2006 | Erholungsurlaub

    Achten Sie bei Altersteilzeit im Blockmodell auf eine rechtzeitige Urlaubsgewährung

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Bei der Altersteilzeit im Blockmodell bewirkt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 7 Abs. 4 BUrlG. Zu diesem Zeitpunkt offene Urlaubsansprüche sind daher nur abzugelten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen sind und die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung erfüllt sind (BAG 15.3.05, 9 AZR 143/04, Abruf-Nr. 052745).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Danach sollte die Arbeitsphase vom 1.2.00 bis zum 31.1.02 dauern und die Freistellungsphase vom 1.2.02 bis zum 31.1.04. Nach Beendigung der Arbeitsphase verlangte der ArbN vom ArbG vergeblich die Abgeltung des Resturlaubs aus 2001 in Höhe von 4 Tagen und des anteiligen Jahresurlaubs für Januar 2002 in Höhe von 3 Tagen. Die Zahlungsklage des ArbN blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.  

     

    Nach Auffassung des BAG hätten die Anspruchsvoraussetzungen für einen Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 BUrlG) am 31.1.02 (Beendigung der Arbeitsphase) nicht vorgelegen. Das Arbeitsverhältnis habe zu diesem Zeitpunkt noch bestanden. Eine analoge Anwendung der Gesetzesvorschrift könne mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht erfolgen. Am 31.1.04 sei das Arbeitsverhältnis zwar beendet gewesen, so dass Urlaubsabgeltungsansprüche hätten entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt seien die Resturlaubsansprüche jedoch verfallen gewesen.  

     

    Praxishinweis

    Im Arbeitsverhältnis ist der Verlust von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen ein nicht gerade seltener Tatbestand. Es gilt: