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  • 01.02.2010 | Elternzeit

    Teilzeit während der Elternzeit - Wie berechnet sich die Abfindung bei einer Kündigung?

    von RA Dr. Tobias Eickmann, FA Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund und RRef. Tim D. Hesse, Hagen

    Die Entlassungsentschädigung (Abfindung) für einen in Vollzeit angestellten ArbN, der im Rahmen seiner Elternzeit auf Teilzeitbasis weiterbeschäftigt und währenddessen fristlos entlassen wird, berechnet sich auf der Grundlage seines Vollzeitgehalts. Eine Verkürzung der Entschädigung ist rechtswidrig (EuGH 22.10.09, C-116/08, Abruf-Nr. 100154).

     

    Sachverhalt

    Dem Rechtsspruch lag die Klage einer ArbN zugrunde, die beim ArbG unbefristet in Vollzeitbeschäftigung tätig war. Nach der Geburt eines Kindes vereinbarten die Parteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Teilzeitbasis zu halbierten Bezügen. Noch vor Ablauf der Elternzeit wurde der Angestellten mit sofortiger Wirkung gekündigt, wobei ihr eine Entlassungsentschädigung in Höhe von zehn Monatsgehältern gezahlt wurde, berechnet auf der Grundlage ihres für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Gehalts.  

     

    Entscheidungsgründe

    Hierin sahen die Luxemburger Richter einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Nach § 2 Nr. 6 der europäischen „Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub“ müssten Ansprüche, die eine ArbN zu Beginn eines „Elternurlaubs“ bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende der nachwuchsbedingten Beschäftigungsreduzierung uneingeschränkt bestehen bleiben. So werde gewährleistet, dass sich ArbN im Anschluss an eine Elternzeit hinsichtlich ihrer Rechte in derselben Situation wie vorher befänden.  

     

    Nationale Regelungen, die zu einer Herabsetzung sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebender Leistungsansprüche führen, seien geeignet, ArbN davon abzuhalten, „Elternurlaub“ zu nehmen. Gleichzeitig hielten sie ArbG dazu an, bevorzugt solche Beschäftigte zu entlassen, die sich in Elternzeit befinden. Daher war die Entlassungsentschädigung vorliegend auf Basis des Gehalts für eine Vollzeitstelle zu berechnen.