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  • 23.12.2009 | Einstweiliger Rechtsschutz

    Hohe Anforderungen an Verfügungsanspruch und -grund bei Leistungsverfügungen

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    1. Bei der Verfügungsklage auf Zahlung von Entgelt handelt es sich um eine Leistungsverfügung, die keine vorläufige Regelung, sondern die endgültige Erfüllung des Anspruchs bewirkt. In solchen Fällen sind an die Bejahung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund hohe Anforderungen zu stellen.  
    2. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines solchen Entgeltanspruchs müssen glaubhaft gemacht werden. Dies bezieht sich auf die Darlegung der wirtschaftlichen Notlage und das Angewiesensein auf die sofortige Zahlung.  
    3. Nicht das Arbeitsentgelt in voller Höhe, sondern allenfalls ein Notbedarf, etwa in Höhe des Sozialhilfesatzes, des unpfändbaren Arbeitsentgelts oder des Arbeitslosengelds ist maximal zu gewähren.  
    (LAG Hamm 29.10.09, 11 SaGa 28/09, Abruf-Nr. 093977).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN, der im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes Entgeltzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ab Juni 2009 geltend macht, ist seit 1994 bei dem ArbG beschäftigt. Im Jahre 2007 war er nahezu durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, im Jahre 2008 zunächst bis zum 10.2.08. Nach Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist der ArbN seit dem 4.8.08 durchgehend bis zum Frühjahr 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Der Anspruch des ArbN auf Gewährung von Krankengeld lief zum 24.4.09 aus. Am 23.4.09 bot er dem ArbG seine Arbeitskraft an, die von diesem abgelehnt wurde. Nach Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung durch das Integrationsamt am 26.5.09 sprach der ArbG unter dem 5.6.09 eine ordentliche Kündigung zum 31.12.09 aus. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ist im Hauptsacheverfahren noch anhängig.  

     

    Mit seiner einstweiligen Verfügung begehrt der ArbN das Nettoentgelt in Höhe von 2.450 EUR für den Monat Juni 2009 und zukünftige monatliche Zahlungen in gleicher Höhe bis Dezember 2009. Das Arbeitsgericht hat den Antrag in erster Instanz abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des ArbN blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Hamm führt in seiner Entscheidung vom 29.10.09 aus, dass einstweilige Verfügungen auf Entgeltzahlung, sogenannte Leistungsverfügungen, möglich sind, an die Bejahung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund hingegen hohe Anforderungen zu stellen sind.