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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Kapitalauszahlung aus Lebensversicherung: In diesen Fällen wird Ihnen die Steuer erlassen

    | Ein Steuerzahler, der dauerhaft weniger als den monatlich unpfändbaren Betrag zur Verfügung hat, muss die Kapitalauszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag nicht versteuern. Das hat das FG Niedersachsen in einem sensationell zu nennenden Urteil entschieden. Prüfen Sie, ob Sie auch begünstigt sind und ergreifen Sie die richtigen Schritte. |

    Der Fall vor dem FG Niedersachsen

    Im konkreten Fall ging es um eine Lebensversicherung, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden war und nun fällig wurde. Der Steuerzahlerin stand eine Kapitalauszahlung von 130.000 Euro zu, von denen das Finanzamt 30.000 Euro Steuern einbehielt. Da sie neben dieser Kapitalzahlung nur einen monatlichen Rentenanspruch von 390 Euro hatte, beantragte die Frau, ihr aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen die Steuer zu erlassen (§ 227 Abs. 1 AO). Das Finanzamt lehnte ab. Es ging vor Gericht.

    Die Entscheidung des FG Niedersachsen

    Das FG Niedersachsen gab der Klage statt. Es verdonnerte das Finanzamt dazu, die Steuer auf die Kapitalauszahlung aus persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Es begründete den Erlass wie folgt (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.06.2017, Az. 8 K 167/16, Abruf-Nr. 200640):