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  • 01.09.2008 | Der praktische Fall

    Die Anwendung von AGB-Recht auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

    von RAin Dr. Nicola Gragert, FA Arbeitsrecht und RAin Dr. Katrin Stamer, FA Arbeitsrecht, Hamburg

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass arbeitsvertragliche Klauseln grundsätzlich der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Zu dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen.  

     

    Ausgangsfall

    Der tarifgebundene ArbG X. hat bei der Einstellung des ArbN Z. einen vorformulierten Arbeitsvertrag benutzt. Hierin wird auf den bestehenden Tarifvertrag Bezug genommen und dessen Regelungen zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht. Z. ist nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.  

     

    Z. hält den Tarifvertrag für unwirksam, weil er die ArbN seiner Ansicht nach unangemessen benachteiligt. Kann Z. einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB und damit eine Unwirksamkeit der Bestimmung geltend machen?  

     

    Es gilt § 310 Abs. 4 S. 1 BGB. Danach unterliegen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen keiner AGB-Kontrolle. So sind beispielsweise daher Widerrufsvorbehalte in einer Betriebsvereinbarung keiner AGB-Kontrolle unterworfen (BAG AP Nr. 28 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung = NZA 06, 563). Nach Ansicht des BAG unterliegen solche Widerrufsvorbehalte allerdings einer gerichtlichen Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB bezüglich der Ermessensausübung des ArbG.  

     

    Wird in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vollständig auf den Tarifvertrag Bezug genommen, der für den ArbG kraft seiner Tarifbindung gilt, unterliegt dieser Tarifvertrag nach Auffassung des BAG auch dann keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn der ArbN nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist und der Tarifvertrag nur kraft Bezugnahme gilt. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des BAG auch nicht aus § 307 Abs. 3 S. 2 BGB (BAG AP Nr. 27 zu § 307 BGB = NZA 07, 1049).