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  • 01.09.2006 | Betriebsverfassungsrecht

    Einigungsstellenspruch zu Arbeitnehmerbeschwerden

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Eine Einigungsstelle muss in einem Spruch über ArbN-Beschwerden nach § 85 Abs. 2 BetrVG diejenigen konkreten tatsächlichen Umstände benennen, die sie als zu vermeidende Beeinträchtigung des ArbN ansieht. Anderenfalls ist dem ArbG keine wirksame Abhilfe möglich. (BAG 22.11.05, 1 ABR 50/04, Abruf-Nr. 062287).

     

    Sachverhalt

    Mehrere ArbN einer Filiale beschwerten sich schriftlich beim Betriebsrat. Sie monierten, dass in einem bestimmten Zeitraum von den vier Arbeitsplätzen der Filiale ein Arbeitsplatz durchgehend unbesetzt geblieben war, und beschrieben im Einzelnen die negativen Auswirkungen, die sich daraus ergeben hätten. Sie forderten von der Niederlassungsleitung eine ständige volle Besetzung der Arbeitsplätze. Der Betriebsrat hielt die Beschwerde für begründet und leitete sie an den ArbG weiter. Dieser sah sie als unberechtigt an. Auf Antrag des Betriebsrats wurde gerichtlich eine Einigungsstelle „zur Behandlung der Beschwerden“ eingesetzt. Diese fasste mit der Stimme des Vorsitzenden den Beschluss: „Die Beschwerde ist berechtigt.“ Der ArbG hat den Spruch vor dem Arbeitsgericht angefochten und dort beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist. Das BAG hat den Feststellungsantrag für begründet angesehen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Spruch der Einigungsstelle genüge nicht den im Rahmen von § 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG zu beachtenden Bestimmtheitsanforderungen. Dies habe die Unwirksamkeit des Spruchs zur Folge.  

     

    Ein die Berechtigung einer Beschwerde eines ArbN feststellender Spruch der Einigungsstelle verpflichte den ArbG, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Deshalb müsse aus dem Spruch hervorgehen, welche konkreten tatsächlichen Umstände die Einigungsstelle als zu vermeidende Beeinträchtigung der ArbN angesehen hat. Der ArbG könne sonst nicht erkennen, welchen Zustand er beseitigen oder künftig vermeiden müsse.