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  • 30.07.2010 | Betriebsverfassungsrecht

    Allein gesetzwidriges Verhalten eines ArbN begründet keinen Entfernungsanspruch des BR

    1. Der betroffene ArbN hat im Beschlussverfahren hinsichtlich der Entfernung nach § 104 BetrVG die Rechtsstellung eines Beteiligten.  
    2. Neben einem gesetzwidrigen Verhalten oder der groben Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Pflichten bedarf es zur Begründung eines Entfernungsanspruchs nach § 104 BetrVG der wiederholten ernstlichen Störung des Betriebsfriedens. Hierzu ist die konkrete Darlegung, dass wiederholt eine erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft entstanden ist, Voraussetzung. Die Zusammenarbeit der Betriebspartner muss tatsächlich erschüttert sein. Allgemeine unsubstanziierte Darlegungen sind insofern nicht ausreichend.  
    3. Dem ArbG muss die Erfüllung des Entlassungsbegehrens über den Weg der außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung auch tatsächlich und rechtlich möglich sein. Der ArbG hat bei einer außerordentlichen Kündigung zur Erfüllung des Entlassungsbegehrens die Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB zu beachten.  
    (LAG Hamm 23.10.09, 10 TaBV 39/09, Abruf-Nr. 102184)

     

    Sachverhalt

    Der ArbG produziert und vertreibt Backwaren. Er beschäftigt etwa 980 ArbN. Der ArbN A ist bei ihr langjährig als Abteilungsleiter in der Nachtschicht eingesetzt. Er war Ersatzmitglied des Betriebsrats und nahm am 3.9.08 und am 16.9.08 an Betriebsratssitzungen teil. Am 17.11.06 trat der ArbN A einem anderen ArbN im Rahmen einer Auseinandersetzung ins Gesäß und erhielt hierfür eine Abmahnung unter dem 18.11.06.  

     

    Am 19.11.08 kam es in der Nachtschicht zu einer Auseinandersetzung mit dem ArbN B, in der ArbN A den B in Brusthöhe am T-Shirt packte und im Brustbereich verletzte. Ob und in welcher Weise er zuvor verbal vom ArbN B provoziert wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.  

     

    Der ArbN B beschwerte sich unter dem 19.11.08 beim Betriebsrat (BR). Mit Schreiben vom 26.11.08 teilte der BR dem ArbG mit, er sei zum Ergebnis gelangt, die Beschwerde des Mitarbeiters B sei gerechtfertigt und forderte den ArbG auf, bis zum 28.11.08 Abhilfe zu schaffen. Er prüfe die Einleitung eines Verfahrens nach § 104 BetrVG.