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  • 05.01.2009 | Betriebsübung

    Anspruch auf Einmalleistung aus Betriebsübung

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    1. Zahlt ein ArbG über zehn Jahre lang an alle ArbN nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit vorbehaltlos eine Jubiläumszuwendung in stets derselben Höhe, wird dadurch eine betriebliche Übung begründet, die dem einzelnen ArbN einen vertraglichen Anspruch auf diese Leistung verschafft.  
    2. Verringert der ArbG generell die Höhe der Zahlung ab einem bestimmten Jahr und verlangt ein ArbN, der sein zehnjähriges Betriebsjubiläum in demselben Jahr begeht, die Zahlung in der vorherigen Höhe, so hindert dies das Entstehen einer gegenläufigen betrieblichen Übung.  
    (BAG 28.5.08, 10 AZR 274/07, Abruf-Nr. 083831)

     

    Sachverhalt

    Der ArbG beschäftigt an dem in Rede stehenden Produktionsstandort ca. 600 ArbN. Der ArbN ist seit dem 29.6.95 als Verkäufer beschäftigt. Bis Ende 2004 wurde allen ArbN nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 250 EUR (bzw. 400 DM) brutto gezahlt. Mit Beginn des Jahres 2005 kürzte der ArbG die Jubiläumszuwendung auf 150 EUR. Bis Ende 2004 hatten ca. 70 ArbN die Jubiläumszuwendung in Höhe von 250 EUR erhalten, im Jahre 2005 waren 19 ArbN von der Kürzung betroffen.  

     

    Mit seiner Klage verlangte der ArbN den Differenzbetrag in Höhe von 100 EUR brutto. Das ArbG und das LAG Hamm haben der Klage stattgegeben. Die Revision des ArbG hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hält in der aktuellen Entscheidung an seiner bisherigen Recht-sprechung zu den Grundsätzen der betrieblichen Übung fest. Es betont, dass aus der regelmäßigen und ausnahmslosen Gewährung einer Jubiläumszahlung der Wille des ArbG zu ersehen sei, nach einer fest gefügten Ordnung zu verfahren. Dabei sei ein solches Verhalten als konkludente Willenserklärung des ArbG zu werten, die vom ArbN gem. § 151 BGB angenommen und somit Bestandteil des Arbeitsvertrags werde. Eine solche Bindung sei grundsätzlich auch bei Einmalzahlungen anzunehmen (BAG NZA AP Nr. 257 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 04, 1152).