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    01.05.2006 | Betriebsübergang

    Wann ist die Übernahme gemeinschaftlich genutzter Betriebsmittel ein Betriebsübergang?

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit übergeht, die identitätswahrend fortgeführt wird. Geht nur ein Teilbetrieb über, findet § 613a BGB nur Anwendung, wenn der Teilbetrieb eine wirtschaftlich abtrennbare Teileinheit des Betriebs darstellt und identitätswahrend fortgeführt wird. Der Beitrag zeigt die Folgen auf, wenn mehrere Erwerber einzelne Betriebsmittel erwerben, die keinen Teilbetrieb darstellen und diese im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebs nutzen.  

     

    Die Grundsätze des BAG

    Das BAG (16.2.06, 8 AZR 211/05, Abruf-Nr. 061048) hat zu dieser Frage die folgenden Grundsätze aufgestellt:  

     

    • Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

     

    • Erwerben verschiedene rechtlich selbstständige Unternehmen vom insolvent gewordenen ArbG jeweils nur einzelne Betriebsmittel, führt dies zu einem Teilbetriebsübergang, wenn diese Betriebsmittel die Identität eines bereits zuvor beim ArbG organisatorisch verselbstständigten Teilbetriebs prägten.