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  • 01.01.2007 | Betriebsübergang

    Neue BAG-Rechtsprechung zu Unterrichtspflichten beim Betriebsübergang

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Nach § 613a Abs. 5 BGB muss der bisherige ArbG oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen ArbN vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs (Nr. 1), den Grund für den Übergang (Nr. 2), die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die ArbN (Nr. 3) und die hinsichtlich der ArbN in Aussicht genommenen Maßnahmen (Nr. 4) unterrichten. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der ArbN dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich dem bisherigen ArbG oder dem neuen Inhaber gegenüber widersprechen.  

     

    Nunmehr hat sich das BAG in zwei Entscheidungen erstmals mit dem Inhalt dieser neuen Vorschriften näher befasst. Der Beitrag stellt die beiden Entscheidungen vor.  

     

    Fall 1: BAG 13.7.06, 8 AZR 305/05, NZA 06, 1269, Abruf-Nr. 063583

    Der ArbN wurde mit Schreiben des ArbG vom 9.1.04 davon unterrichtet, dass der Betrieb, in dem er beschäftigt war, ab dem 1.2.04 an einen anderen Inhaber verpachtet würde. Alsbald nach der erfolgten Übernahme stellte der neue Inhaber Insolvenzantrag. Der ArbN widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 3.3.04. Er erhob Klage gegen den bisherigen ArbG und beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zu ihm weiterbestanden habe. Er machte geltend, dass das Schreiben des ArbG keine ausreichende Unterrichtung gewesen sei und die Widerspruchsfrist daher nicht zu laufen begonnen habe. Der Widerspruch sei daher rechtzeitig erfolgt.  

     

    Das BAG hat zur Auslegung der genannten Vorschriften folgende allgemeine rechtliche Grundsätze aufgestellt: