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  • 01.09.2007 | Betriebsübergang

    Information: Begrenzter Anspruch des ArbN

    Hat ein ArbG dem ArbN eine Information erteilt, die den Merkmalen des § 613a Abs. 5 BGB entspricht, hat der ArbN keinen erneuten Anspruch auf Auskunft, auch wenn die erteilte Information unrichtig oder unvollständig ist (LAG München 14.3.07, 10 Sa 1001/06, Abruf-Nr. 072571).

     

    Praxishinweis

    Ist die Information durch den ArbG falsch, muss er nicht „nachbessern“. Die Sanktion liegt an anderer Stelle: Die Widerrufsfrist (§ 613a Abs. 4 BGB) beginnt nicht zu laufen und es können Schadenersatzansprüche des ArbN entstehen (zur Unterrichtungspflicht: Rummel, AA 07, 109; 07, 126).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 159 | ID 112406