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  • 03.11.2009 | Betriebsbedingte Kündigung

    Gesetzliche Vermutung nach § 1 Abs. 5 KSchG nicht bei außerordentlicher Änderungskündigung

    1. Der wichtige Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung wird auch bei Vorhandensein eines Interessenausgleichs mit Namensliste nicht nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vermutet.  
    2. Auf außerordentliche Kündigungen findet § 1 Abs. 5 KSchG generell keine Anwendung.  
    3. Das Problem des Weiterbeschäftigungsanspruchs des ArbN besteht nicht, da bei einer Änderungskündigung nicht der Bestand, sondern lediglich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Streit steht.  
    4. Wird ein ArbN, der ein Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat, weiterbeschäftigt, ist seinem Interesse auf Fortbeschäftigung gedient, da er selbst zum Ausdruck bringt, dass ihm die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen zumutbar erscheint.  
    (BAG 28.5.09, 2 AZR 844/07, Abruf-Nr. 093422)

     

    Sachverhalt

    Der seit 1982 bei dem ArbG beschäftigte ArbN war zuletzt als Referent in der Abteilung „Trendanalyse“ für rund 6.313,51 Euro brutto tätig. Diese Abteilung wurde zum 31.12.04 von D. nach E. verlegt. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme beschlossen der ArbG und der bei ihm bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich, in dem es heißt:  

     

    „Verbandsleitung und Betriebsrat haben sich auf eine Versetzung folgender Mitarbeiter, die in einigen Fällen im Wege der betriebsbedingten Änderungskündigung erfolgen muss, geeinigt.“  

     

    Im Anschluss hieran folgt eine Namensliste, auf welcher sich auch der Name des ArbN befindet. Nach Anhörung des Betriebsrats sprach der ArbG dem tariflich nur noch außerordentlich kündbaren ArbN eine außerordentliche Änderungskündigung unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist als sozialer Auslauffrist aus. Gleichzeitig wurde dem ArbN eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Auslauffrist in E. zu unveränderten Bedingungen angeboten. Der ArbN nahm dieses Angebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.