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  • 31.07.2009 | Betriebsbedingte Kündigung

    Der Wegfall von Arbeitsbedarf muss konkret nachvollziehbar erläutert werden

    1. Die Zusammenführung von zwei bisher voll ausgelasteten Arbeitsplätzen zu einem verbleibenden Arbeitsplatz bedarf einer besonderen substanziierten Begründung, die den hälftigen Wegfall des bisherigen Arbeitsbedarfs nachvollziehbar erläutert.  
    2. Der Grund für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG kann sich auch aus dem Verhalten des Prozessbevollmächtigten des ArbN im Verfahren ergeben, das sich die Partei zurechnen lassen muss. Ein untauglicher Zwangsvollstreckungsversuch allein reicht hier nicht aus. Eine anwaltliche Unterstellung gegenüber einem Vorgesetzten des klagenden ArbN, dieser werde aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit vom ArbG im Prozess als Zeuge falsch aussagen, ist hingegen grundsätzlich geeignet, einen Auflösungsgrund zu bilden.  
    (LAG Köln 10.12.08, 3 Sa 781/08, Abruf-Nr. 092266)

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des LAG Köln macht deutlich, dass die pauschale und schlagwortartige Begründung einer betriebsbedingten Kündigung, durch die Zusammenlegung zweier Arbeitsplätze sei ein Vollzeitarbeitsplatz entfallen, nicht ausreicht, um eine ausreichende Darlegung der betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG annehmen zu können. Der ArbG muss vielmehr konkret darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat, und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken (so bereits BAG in EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 153). Hierbei muss auch das bisherige Arbeitsvolumen der Vollzeitstellen hinreichend konkret dargelegt werden.  

     

    Das LAG hebt hervor, dass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des ArbG nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG die Besorgnis aufkommen muss, die weitere Zusammenarbeit sei ernsthaft gefährdet. Eine solche Besorgnis kann sich auch aus dem Verhalten des Prozessbevollmächtigten des ArbN ergeben, wenn er sich dieses zurechnen lassen muss. Hierzu reichen allgemeine überspitzte Darstellungen und auch ein Zwangsvollstreckungsversuch nicht aus. Andererseits ist in der Unterstellung des Prozessbevollmächtigten, ein Vorgesetzter des ArbN werde aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit im Prozess falsch aussagen, durchaus ein gewichtiger Auflösungsgrund zu sehen.  

     

    Vorliegend hat das Gericht die außergewöhnliche Stresssituation des ArbN durch den Kündigungsschutzprozess, seine lange Betriebszugehörigkeit und die persönliche emotionale Einbindung des Prozessbevollmächtigten, die dem ArbN nicht ohne Weiteres zurechenbar ist, berücksichtigt. Dies führte zur Zurückweisung des Auflösungsantrags des ArbG.