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  • 02.12.2009 | Betriebliche Übung

    „Drum prüfe, wer sich einmal bindet“ - Neue Rechtsprechung des BAG zur betrieblichen Übung

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, und RAin Eileen Rehfeld, FAArbR, beide Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Leipzig

    Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und trotz Krise werden Unternehmen ihren ArbN dieses Jahr ein Weihnachtsgeld zahlen, weil sie die Leistungen ihrer ArbN belohnen wollen oder vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 18.3.09 (10 AZR 281/08, Abruf-Nr. 091946; vgl. auch Mareck, AA 09, 117) zahlen müssen. Bisher konnten Ansprüche, die aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden sind, durch eine entgegengesetzte betriebliche Übung geändert bzw. aufgehoben werden. Das BAG verabschiedete sich von seinen Grundsätzen zur gegenläufigen betrieblichen Übung. Der Beitrag setzt sich mit dieser Entscheidung auseinander und gibt einen Ausblick zu ihren möglichen praktischen Folgen.  

     

    Sachverhalt der Entscheidung

    Ein ArbN, der seit 1971 im Unternehmen tätig ist, klagte auf Zahlung seines Weihnachtsgelds für das Jahr 2006. Seit 1971 erhielt er ein jährliches Weihnachtsgeld, welches seit 2002 in jeweils drei Raten im November, Dezember sowie im Januar des Folgejahres ausgezahlt wurde. Die Lohnabrechnungen enthielten seit 2002 jeweils den handschriftlichen Vermerk „Die Zahlung des Weihnachtsgelds ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch!“. Nachdem bereits das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht der Klage stattgaben, sprach nun auch das BAG dem ArbN das Weihnachtsgeld zu. Der Ansicht des ArbG, der Anspruch auf das Weihnachtsgeld sei seit 2002 eine freiwillige Leistung und eine frühere betriebliche Übung insoweit abgeändert, folgte das BAG nicht.  

     

    Bisherige Rechtsprechung des BAG

    Bis zur Entscheidung vom 18.3.09 vertrat das BAG die Auffassung, eine betriebliche Übung könne durch eine geänderte betriebliche Übung aufgehoben werden (vgl. BAG NZA 97, 1007). Erklärte der ArbG z.B. bei der Zahlung einer Gratifikation, diese sei eine freiwillige Leistung, auf die zukünftig kein Rechtsanspruch bestehe, und widersprach der ArbN dieser neuen Handhabung drei Jahre lang nicht, war die frühere betriebliche Übung aufgehoben (sog. gegenläufige betriebliche Übung).