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  • 01.06.2010 | Beratungspraxis

    Bildungsurlaub - Das müssen Sie wissen!

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Gerade in Zeiten der Krise bleibt die Fortbildung der ArbN wichtig. Für den Bildungsurlaub regeln die Arbeitnehmerweiterbildungsgesetze (kurz: AWbG) der einzelnen Bundesländer NRW, Hessen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein die Voraussetzungen, unter denen Bildungsurlaub zur politischen und/oder beruflichen Bildung genommen werden kann. Diese sind in Bezug auf bezahlten Bildungsurlaub in den einzelnen Landesgesetzen nahezu identisch geregelt, sodass hier exemplarisch vom AWbG-NRW ausgegangen wird.  

     

    Nur in Kleinbetrieben mit weniger als zehn ArbN ist nach §§ 2, 3 AWbG dem ArbG die Gewährung von Bildungsurlaub freigestellt. In allen größeren Betrieben besteht ein Rechtsanspruch des ArbN, der im Einzelnen dezidiert geregelt ist.  

     

    Für welche Veranstaltungen ist Bildungsurlaub möglich?

    Nach §§ 1, 9 AWbG gelten nur solche Veranstaltungen für den Bildungsurlaub als anerkannt, die der beruflichen und/oder der politischen Weiterbildung dienen. Dabei muss das Seminar folgende Voraussetzungen erfüllen: