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  • 04.10.2010 | Befristung

    Wiedereinstellungszusage an anderen ArbN als Befristungsgrund für Ersatzkraft

    1. Die mit einer Wiedereinstellungszusage eingegangene Verpflichtung des ArbG gegenüber einem ausgeschiedenen ArbN kann als sonstiger - in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannter - Sachgrund die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen ArbN rechtfertigen.  
    2. Voraussetzung hierfür ist, dass nach dem Inhalt der Wiedereinstellungszusage mit der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs in absehbarer Zeit ernsthaft zu rechnen ist und die befristete Einstellung der Ersatzkraft kausal dafür war, eine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit im Fall der Wiedereinstellung des ausgeschiedenen ArbN freizuhalten  
    (BAG 2.6.10, 7 AZR 136/09, Abruf-Nr. 102967).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN A war seit dem 12.7.04 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der ArbG tätig. Die regionalen Tarifverträge der Metallindustrie sind aufgrund vertraglicher Vereinbarung anwendbar. Der A war durchgehend als Monteur in der Entgeltgruppe 4 beschäftigt. Sein Kollege B war als stellvertretender Schichtführer - vergütet nach Entgeltgruppe 5 - bis Ende August 2007 beschäftigt. In der Zeit zwischen dem 10.9.07 und dem 31.7.09 absolvierte B eine externe Weiterbildung zum Techniker. Um diese zu ermöglichen, schlossen die ArbG und B einen „Aufhebungsvertrag Weiterbildung“, der u.a. folgende Regelungen vorsieht:  

     

    Das zwischen der ArbG und dem ArbN B bestehende Arbeitsverhältnis wird wegen Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zum Techniker im beiderseitigen Einvernehmen zum 9.9.07 beendet.  

     

    Der ArbN B erhält die Zusage, dass er nach Abschluss der Weiterbildung wieder bei der ArbG eingestellt wird.  

     

    Soweit es die Personalsituation zulässt, wird dem B bei der Wiedereinstellung ein seinen erworbenen Kenntnissen entsprechender Arbeitsplatz angeboten. Andernfalls wird ihm ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, möglichst gleichwertig dem vor Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.  

     

    Bei erfolgreichem Abschluss erhält der B eine Prämie in Höhe von 2.500 EUR brutto als Einmalzahlung beim Wiedereintritt ...  

     

     

    Der auf das Arbeitsverhältnis zwischen der ArbG und dem ArbN B anwendbare TV Qualifizierung enthält u.a. folgende Regelungen: