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  • 04.10.2010 | Außerordentliche Kündigung

    Wann beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist bei einer Verdachtskündigung?

    von VRiLAG a.D. und RA Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    Wirksamkeitsvoraussetzung einer außerordentlichen Verdachtskündigung ist die Anhörung des ArbN. Diese Anhörung hemmt den Beginn der zweiwöchigen Ausschlussfrist. Um den Schutz des Kündigungsgegners durch die Ausschlusswirkung nicht mittels einer Hinauszögerung der Anhörung zu umgehen, muss sie innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, die regelmäßig nicht länger als eine Woche betragen darf (LAG Köln 15.4.10, 13 Sa 1449/09, Abruf-Nr. 102958).

     

    Sachverhalt

    Die Revisionsabteilung des ArbG hatte laut Aktenvermerk vom 3.3.09 den Abschluss der Ermittlungen gegen den ArbN wegen sechs Betrugsvorwürfen abgeschlossen; die Vermerke der Revision vom 9.2.09 und 16.2.09 bezogen sich nur auf zwei dieser Fälle. Am 6.3.09 wurde der ArbN zu den Vorwürfen angehört. Mit am 18.3.09 zugegangenem Schreiben kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis fristlos aus Verdachtsgründen. Nach Zugang der Kündigung wurden weitere Verdachtsfälle festgestellt.  

     

    Die Klage des ArbN wurde auch vom LAG abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Köln stellte den unbestrittenen Rechtssatz auf, dass die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB dann beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann das Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigende, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt.