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  • 03.03.2011 | Außerordentliche Kündigung

    Nicht jede Beleidigung rechtfertigt immer eine außerordentliche Kündigung

    Wenn ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach „Arschloch“ sagt, rechtfertigt das nicht immer eine fristlose Kündigung. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann zu dem Ergebnis führen, dass gleichwohl eine Abmahnung ausreicht (LAG Schleswig-Holstein, 8.4.10, 4 Sa 474/09, Abruf-Nr. 103781).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit mehr als sechs Jahren als Kraftfahrer in einem Logistikzentrum tätig. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, letztlich dem Liegenschaftsverwalter, nach der Bemerkung „ Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?“ in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiter zu fahren. Nach seiner Antwort: „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch,“ ergab sich ein Wortgefecht, in dem der ArbN sein Gegenüber noch mehrfach als „Arschloch“ bezeichnet hatte. Der ArbN hatte ihn für einen „Wichtigtuer“ gehalten. Der ArbG kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG sah ebenso wie bereits die Vorinstanz keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Danach stellt das grob beleidigende Verhalten des ArbN zwar grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Auch wenn es die Geschäftsbeziehungen des ArbG gefährde, müsse hier zugunsten des ArbN jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst habe, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden handelte.  

     

    Auch habe er in der Vergangenheit die beengten Verhältnisse stets ohne Schäden gemeistert. Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen.