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  • 01.06.2011 | Außerordentliche Kündigung

    Außerordentliche Kündigung wegen außergewöhnlicher Grußformel rechtens

    Die innere Notlage eines tiefgläubigen ArbN durch Befolgen einer Dienstanweisung des ArbG ist vom ArbN darzulegen. Das Angebot des Verzichts auf das Verhalten spricht gegen eine Notlage (LAG Hamm 20.4.11, 4 Sa 2230/10, Abruf-Nr. 111661).

     

    Sachverhalt

    Der mit sechs Stunden im Call-Center der ArbG teilzeitbeschäftigte ArbN verabschiedete sich nach jedem Verkaufsvorgang am Telefon von den Gesprächspartnern mit den Worten „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“. Trotz einer ausdrücklich erteilten Anweisung der ArbG habe er nicht darauf verzichten wollen, sich am Ende so zu verabschieden. Die ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, das LAG hat sie jedoch abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Anders als das Arbeitsgericht war das LAG der Auffassung, die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei gerechtfertigt. Der teilzeitbeschäftigte ArbN habe sich durch sein Verhalten am Telefon arbeitsvertragswidrig verhalten. Das Berufungsgericht hat auf das Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit hingewiesen und die Grundsätze aufgezählt, die im Rahmen dieses Abwägungsprozesses anzustellen seien.  

     

    In tatsächlicher Hinsicht hat es sodann festgestellt, dass der tiefgläubige ArbN in nicht ausreichendem Maße hat darlegen können, warum er in innere Nöte gekommen wäre, hätte er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der ArbG darauf verzichtet, die ansonsten bei der ArbG übliche Grußformel um die Worte „Jesus hat Sie lieb“ zu ergänzen. Für das LAG war in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der ArbN der ArbG anlässlich eines nachfolgenden Streitverfahrens angeboten hatte, im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung für die ArbG tätig zu werden - und sich zugleich für diese Beschäftigung verpflichtet hatte, auf die Ergänzung der Grußformel zu verzichten.