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  • 01.09.2009 | Aufhebungsvertrag

    Abfindungsanspruch besteht auch bei enttäuschten Erwartungen des ArbG

    1. Jede Art von Auslegung einer Willenserklärung oder eines Vertrags setzt eine Auslegungsbedürftigkeit der Willenserklärung oder des Vertrags voraus. Bei eindeutigem Inhalt der Erklärung oder des Vertrags nach dem Wortlaut ist für eine Auslegung kein Raum.  
    2. Wenn bei der Auslegung eines Vertrags Umstände außerhalb der Urkunde herangezogen werden sollen, gilt die Andeutungstheorie. Diese verlangt, dass der aus Umständen außerhalb der Urkunde ermittelte rechtsgeschäftliche Wille in der Urkunde einen irgendwie gearteten, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss.  
    3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist.  
    (LAG Köln 29.1.09, 7 Sa 1003/08, Abruf-Nr. 092729)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN schloss mit seinem ArbG einen Aufhebungsvertrag unter dem 17./18.12.07, der die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 68.000 EUR brutto wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des damit verbundenen Verlusts des sozialen Besitzstands vorsieht.  

     

    Der ArbG trägt vor, nur deshalb zur Abfindungszahlung bereit gewesen zu sein, da der ArbN mündlich zugesagt habe, noch sechs Monate nach Übergabe der Niederlassung weiterzuarbeiten und den Übernehmer zu unterstützen. Darüber hinaus habe er den Aufhebungsvertrag nach § 123 BGB angefochten, da der ArbN nicht darauf hingewiesen habe, dass er einem anderen ArbG eine Zusage für die Zeit nach seinem Ausscheiden gegeben habe.  

     

    Der ArbN trägt vor, es sei nie zu einer entsprechenden Vereinbarung gekommen. Diese finde in der Aufhebungsvereinbarung selbst mit keinem Wort Erwähnung. Er habe darüber hinaus auch einen Monat nach seinem Ausscheiden für eine geordnete Übergabe an die Betriebserwerberin zur Verfügung gestanden. Die Klage auf Abfindungszahlung war vor dem ArbG Köln erfolgreich, die hier eingelegte Berufung des ArbG erfolglos.