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  • 05.01.2009 | Arbeitszeit

    Keine Festlegung durchschnittlicher Arbeitszeit

    Die arbeitsvertragliche Festlegung, die Arbeitszeit betrage im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden, verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil mangels Festlegung einer monatlichen Mindestarbeitszeit und -vergütung das Wirtschaftsrisiko in unzulässiger Weise auf den ArbG verlagert wird. Durch dauerhafte abweichende Vertragspraxis kann eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgen (LAG Köln 11.8.08, 5 Sa 161/08, Abruf-Nr. 083832).

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 18 | ID 123544