Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.05.2009 | Arbeitsvertragsinhalt

    Zulässige Rückführung der regelmäßigen
    Wochenarbeitszeit auf tarifliche Regelarbeitszeit

    Sieht ein Tarifvertrag als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden vor und regelt er zudem, dass längere Arbeitszeiten auf Wunsch des Beschäftigten oder des ArbG mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten oder einvernehmlich früher geändert werden können, ist diese Tarifregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar und nicht am Maßstab des billigen Ermessens zu messen (BAG 14.1.09, 5 AZR 75/08, Abruf-Nr. 091277).

     

    Sachverhalt

    Der als Werkzeugmachermeister beschäftigte ArbN leistete aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung wöchentlich 40 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der MTV Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Dieser sieht in Ziffer 7 eine tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden vor, die individuell auf bis zu 40 Stunden verlängert werden kann. Darüber hinaus regelt er, dass eine verlängerte Arbeitszeit mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten durch den Beschäftigten oder den Arbeitgeber geändert werden kann bzw. einvernehmlich auch früher. Der ArbG teilte dem ArbN mit, er werde die wöchentliche Arbeitszeit in drei Monaten von 40 auf 35 Stunden reduzieren. Der ArbN widersprach dem. Er ist der Auffassung, die Verkürzung der Arbeitszeit müsse unter Wahrung billigen Ermessens erfolgen. Für die Verkürzung bestehe kein sachlicher Grund, vergleichbare ArbN arbeiteten weiterhin 40 Wochenstunden.  

     

    Die Klage des ArbN auf Feststellung der Unwirksamkeit der Reduzierung der Arbeitszeit blieb in allen Instanzen erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der 5. Senat des BAG stellt in seinem Urteil vom 14.1.09 ausdrücklich klar, dass tarifvertragliche Regelungen, die eine Absenkung der Arbeitszeit auf die tarifliche Arbeitszeit vorsehen, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Begründung: Eine Änderung der Hauptleistungspflichten um lediglich (hier) 12,5 Prozent stelle einen vertretbaren Eingriff in die Leistungsaustauschbeziehung dar. Auf eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit könne aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen keine der Arbeitsvertragsparteien vertrauen. Die Ankündigungsfrist von drei Monaten diene zur Anpassung der getroffenen Dispositionen.