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  • 01.12.2010 | Arbeitsvertragsinhalt

    Versetzungsklausel: Keine Ankündigungsfrist oder maximaler Entfernungsradius notwendig

    Die in AGB enthaltene Befugnis des ArbG, den ArbN auch an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, unterliegt nicht der allgemeinen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. In Bezug auf § 106 S. 1 GewO liegt keine von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelung vor (BAG 13.4.10, 9 AZR 36/09, Abruf-Nr. 103658).

     

    Sachverhalt

    Zwischen ArbG und ArbN, die als Steuerberaterin einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bielefeld eingesetzt war, besteht eine vertragliche Abrede. Diese sieht unter anderem vor, dass die ArbN „im Bedarfsfalle auch an einem anderen Arbeitsort entsprechend ihrer Vorbildung und ihren Fähigkeiten für gleichwertige Tätigkeiten“ eingesetzt werden kann. Der ArbN ordnete eine Versetzung nach München an, der die ArbN nicht Folge leistete. Nach mehrfacher Aufforderung, die Tätigkeit in München aufzunehmen, kündigte der ArbG wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung das Arbeitsverhältnis. Das BAG hat die LAG-Entscheidung aufgehoben und die Klage zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach dem BAG kommt es darauf an, ob die Versetzung nach München billigem Ermessen i.S. des § 315 Abs. 1 BGB entspricht. Dem Grunde nach bejaht das BAG ein örtliches Versetzungsrecht und hält die Klausel weder für unklar i.S. des § 305c Abs. 2 BGB noch für intransparent i.S. des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es sei nicht erforderlich, dass die Versetzungsklausel einen maximalen Versetzungsradius oder eine Ankündigungsfrist enthalte. Sie entspreche der materiellen Regelung des § 106 S. 1 GewO, der das Direktionsrecht des ArbG gerade nicht solchen Restriktionen unterwerfe. Auch bestehe im Arbeitsrecht ein spezifisches Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis des ArbG. Die Einflussfaktoren seien so zahlreich und vielgestaltig, dass gesicherte Prognosen zur zukünftigen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses kaum möglich seien. Der ArbG müsse auf nicht vorhersehbare Veränderungen reagieren können. Eine uferlose Aufzählung aller in Betracht kommender Sachverhalte trage nicht zur Transparenz solcher Regelungen bei, vielmehr sei der ArbN durch § 315 Abs. 3 BGB vor unbilliger Überforderung durch gerichtliche Ausübungskontrolle des Direktionsrechts geschützt.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung stärkt die Rechte des ArbG, indem sie die Befugnis zur Bestimmung des Arbeitsorts in das Ermessen des ArbG stellt. Die Formulierung entsprechender Versetzungsklauseln sollte sich am Gesetzestext des § 106 S. 1 GewO orientieren. Dieser ist hinsichtlich der Versetzungsbefugnis im Rahmen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich „grenzenlos“ - was insbesondere bundesweit operierenden Unternehmen oder Filialbetrieben zugute kommt.