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  • 02.07.2008 | Arbeitsvertragsinhalt

    So erkennen Sie Lohnwucher!

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)

    Die prekäre Lage auf dem Arbeitsmarkt führt zunehmend dazu, dass Entgelte vereinbart werden, die die materielle Existenz von ArbN nicht mehr sichern können. Deshalb gewinnt die Frage an Bedeutung, ob und wie betroffene ArbN ein höheres Entgelt verlangen können. Dabei sollen hier Instrumente wie Mindestlöhne nach dem AEntG, gesetzlicher Mindestlohn, „Kombi-Löhne“ o.Ä. außer Betracht bleiben.  

     

    Sittenwidriger „Hungerlohn“

    In letzter Zeit haben einige ArbN versucht, auf dem Klageweg ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt durchzusetzen. Als „Hebel“ diente dabei § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Danach können unter gewissen Voraussetzungen Entgeltvereinbarungen nichtig sein. Folge ist, dass die betroffenen ArbN den „marktüblichen“ Lohn verlangen können. Aber die Hürden zur Durchsetzung solcher Ansprüche liegen hoch.  

     

    Wann ist eine Entgeltvereinbarung „sittenwidrig“?

    Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft – also auch eine Entgeltvereinbarung – nichtig, wenn jemand sich oder einem Dritten unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Das kann der Fall sein, wenn das vereinbarte Entgelt deutlich geringer ist als der Wert der geschuldeten Arbeitsleistung. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BAG NZA 06, 1355, Abruf-Nr. 081854). Diese Kriterien sind wenig konkret.  

     

    Wann besteht ein „auffälliges Missverhältnis“?