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  • 01.02.2005 | Arbeitsvertragsinhalt

    Einseitige Ausschlussfristen und pauschalierte Zuschlagsregelungen sind unwirksam

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Eine formularmäßige einseitige, nur für ArbN geltende arbeitsvertragliche Ausschlussfrist verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB n.F.  
    2. Eine formularmäßig vereinbarte, pauschale, keine Begrenzung nach oben enthaltende und auch nicht annähernd den Umfang der einkalkulierten zuschlagspflichtigen Arbeitsleistung transparent machende, arbeitsvertragliche Pauschalierungsabrede, nach der im Bruttomonatsentgelt alle Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten sind, ist gem. § 307 BGB n.F. unwirksam.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht ist bezüglich beider Vertragsbestimmungen von einer unangemessenen Benachteiligung des ArbN ausgegangen.  

     

    Gem. § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in vorformulierten Verträgen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.  

     

    Gegen die Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter, nur den ArbN betreffender Ausschlussfristen spricht nach Ansicht des LAG der Rechtsgedanke, dass die Rechtsstellung der Arbeitsvertragsparteien dort, wo sie sich in strukturell gleicher Lage befinden, gleich ausgestaltet sein soll. Dieser Gedanke komme in der Regelung des § 622 Abs. 6 BGB (keine längeren Kündigungsfristen für den ArbN als für den ArbG) und in den gesetzlichen Verjährungsvorschriften (gleiche Fristen für ArbG und ArbN) zum Ausdruck. Im Hinblick auf die Erhebung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis liege eine solche strukturell vergleichbare Lage vor.