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  • 01.03.2005 | Arbeitsvertragsinhalt

    Der Personaleinsatz in Arbeitsgemeinschaften

    von RA Rainer Polzin, Berlin

    Die Zusammenlegung der Sozial- und Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II hat zur Folge, dass in der überwiegenden Zahl der Landkreise die bisherigen Träger der Leistungen, also die Kommunen und die Agenturen für Arbeit, in der Organisationsform von Arbeitsgemeinschaften (§§ 44b SGB II, 94 SGB X) gemeinsam ALG II-Empfänger betreuen müssen. Der Gesetzgeber hat hiermit auf Verwaltungsebene weitgehend rechtliches Neuland betreten. Der Beitrag zeigt die Probleme auf, die sich bei der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zwischen den ARGE und den Angestellten im öffentlichen Dienst auftun können und ermöglicht einen Vergleich zu den ARGE in der Bauwirtschaft.  

    ARGE in der Bauwirtschaft

    ARGE werden in der Bauwirtschaft regelmäßig auf Grund des Mustervertrags des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie gegründet. Sie werden von mehreren Unternehmen gegründet, um gemeinsam Großbauvorhaben bewältigen zu können. Als Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind sie rechtsfähig. Sie enden mit Zweckerreichung, also der Fertigstellung des Bauvorhabens. Die Musterbedingungen sehen vor, dass die Vertragsparteien jeweils eigene Bauleistungen erbringen und das hierfür notwendige Personal zur Verfügung stellen.  

     

    Dies geschieht regelmäßig durch Abordnung. Nach § 7 Nr. 1 BRTV können ArbN auf allen Baustellen des Betriebs eingesetzt werden. Hierzu zählt auf Grund der Leistungspflicht der einzelnen Gesellschafter auch das Bauvorhaben der ARGE. Die Abordnung ist somit grundsätzlich vom Direktionsrecht gedeckt. Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG hat der Gesetzgeber fingiert, dass das AÜG im Fall der Abordnung von ArbN an eine ARGE unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung findet. Diese sind bei Gründung der ARGE auf Grund des Mustervertrags allesamt erfüllt.  

     

    Wesentlich seltener werden mit Zustimmung gem. § 9 BRTV bzw. § 8 RTV für Angestellte ArbN den ARGE zugewiesen. In diesen Fällen ruht das Arbeitsverhältnis mit dem ArbG und es wird ein neues mit der ARGE begründet. Eine ArbN-Überlassung ist hiermit begrifflich nicht verbunden.