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  • 01.10.2005 | Arbeitslosengeld

    Die Anrechnung von Arbeitseinkommen auf ALG II kann zu bösen Überraschungen führen

    von RA Rainer Polzin, Berlin

    Der ArbN ist zur Vorleistung verpflichtet. Löhne und Gehälter werden nach § 614 S. 2 BGB i.d.R. erst zum Monatsende fällig. Hingegen besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) frühestens ab Antragstellung (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II). Nachstehend wird anhand einiger Beispiele erläutert, welche negativen Folgen dieser Umstand für ArbN beim Wechsel zwischen ALG II-Bezug und Erwerbsleben haben kann und was bei verspäteter Lohnzahlung durch den ArbG zu beachten ist.  

     

    Grundsatz: Das Zuflussprinzip

    Bei der Berechnung des ALG II gilt das Zuflussprinzip (§ 2 Abs. 2 und 3 ALG II-VO): Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Einnahmen z.B. aus einer Nebentätigkeit handelt oder um Zahlungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.  

     

    Beispiel 1

    A bezieht ALG II. Zwischen dem 1.2. und 31.3.05 ist er befristet beschäftigt. Danach ist er wieder arbeitslos ohne Anspruch auf ALG I zu haben.  

    Scheidet A am 31.3.05 aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird sein Lohn Anfang April bezahlt, ist diese Zahlung als Einkommen im April zu berücksichtigen. Er erhält dann kein ALG II. Das Februar-Gehalt fand bei Zahlung im März Berücksichtigung. Im Februar hatte A demnach kein Einkommen.  

    Praxishinweis: Es ist zu empfehlen, den Antrag auf ALG II trotz des Beginns eines Arbeitsverhältnisses mindestens für den Monat der Arbeitsaufnahme aufrecht zu erhalten. Zahlt der ArbG erst im Folgemonat das Gehalt, hat der ArbN auch Anspruch auf ALG II im Monat der Arbeitsaufnahme.  

     

    Anrechnung von Ausgaben bei der Einkommensberechnung