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  • 05.05.2009 | Arbeitsentgelt

    Zielvereinbarung: Nichtvorgabe von
    Umsatzzielen führt zu Schadenersatz für ArbN

    1. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt für künftige Zeiträume hinsichtlich der Prämie einer Zielvereinbarung, die Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist, verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.  
    2. Hat der ArbG schuldhaft keine Ziele vorgegeben, ist der Bonus im Fall der Zielerreichung nach § 252 S. 2 BGB Grundlage für die Ermittlung des dem ArbN zustehenden Schadenersatzes. In solchen Fällen ist grundsätzlich von einem Prämienanspruch in Höhe der 100-prozentigen Zielerreichung als Schaden auszugehen.  
    (LAG Hamm 2.10.08, 15 Sa 1000/08, Abruf-Nr. 091279)

     

    Sachverhalt  

    Der ArbN ist seit 1980 als Assistent der Geschäftsführung des ArbG im Bereich Personal für derzeit 3.262,84 EUR brutto tätig. Erstmalig für das Jahr 1997 bot der ArbG dem ArbN und weiteren Mitarbeitern schriftlich die Gewährung einer „Zielprämie“ statt der tariflichen Einkommenserhöhung an. Diese sollte im Jahr 1997 9.000 DM betragen, wenn das Ist- dem Planergebnis für dieses Jahr entspreche. Im Folgenden wurden diese Vorgaben im Einzelnen spezifiziert. Im weiteren Text des Schreibens findet sich der Passus: „Die Zielprämienregelung wird freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angewendet. Hieraus erwächst auch nach wiederholter Anwendung der Regelung kein Rechtsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.“  

     

    Der ArbN erklärte sich mit der Regelung einverstanden und erhielt im Jahr 1997 die Prämie in Höhe von 9.000 DM, verbunden mit einem Begleitschreiben, in dem um „volles Engagement für 1998“ gebeten wurde. In der Folgezeit zwischen 1998 und 2005 erhielt der ArbN ohne Vorgabe von Zielen und Prämienstaffelungen Prämien in Höhe zwischen 10.000 EUR und 20.000 EUR, davon stets 10.000 EUR in den Jahren 2002 bis 2005.