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  • 04.06.2009 | Arbeitsentgelt

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen hat Vorrang vor Verrechnungsabrede

    Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem ArbG die Befugnis eingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des ArbN an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu „verrechnen“ (BAG 17.2.09, 9 AZR 676/07, Abruf-Nr. 091948).

    Sachverhalt

    Die ArbN ist seit 1985 bei dem ArbG in einer der Verbrauchermarktfilialen als Einzelhandelskauffrau bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 130 Stunden eingesetzt. Zuletzt bezog die ArbN ein Tarifentgelt in Höhe von 1.583,93 EUR brutto, das regelmäßige monatliche Nettoeinkommen der ArbN lag bei Lohnsteuerklasse V unter 800 EUR.  

     

    Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 1.2.88 ist geregelt, dass die ArbN verpflichtet ist, Berufskleidung zu tragen. Die Kleidung wird vom ArbG gestellt. Er trägt auch die Kosten für Pflege und Reinigung. Es ist vereinbart, dass sich die ArbN mit einem monatlichen Betrag von 15 DM an den Pflege- und Wiederbeschaffungskosten der Berufskleidung beteiligt. Dieser Betrag wird mit den Monatsbezügen „verrechnet“.  

     

    In den Betrieben des ArbG besteht darüber hinaus seit April 2005 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema „Berufskleidung“. In dieser sind der Umfang der Ausstattung und Reinigungsverpflichtungen hinsichtlich der Berufskleidung, die nicht in das Eigentum der Mitarbeiter übergeht, geregelt. Im Jahr 2005 belief sich die Kostenpauschale für die ArbN nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auf monatlich 8,94 EUR. Im Jahr 2006 teilte der ArbG den Mitarbeitern mit, für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte werde die „Kittelgebühr“ auf monatlich 7,05 EUR abgesenkt.