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  • 01.03.2006 | Arbeitsentgelt

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Gratifikation

    Auch nach In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform bestehen gegen die Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bezüglich Gratifikationsleistungen keine Bedenken (LAG Hamm 9.6.05, 8 Sa 2403/04, Abruf-Nr. 060379).

     

    Praxishinweis

    Das LAG hat damit folgende Vertragsklausel für wirksam erachtet: „Der ArbN erhält Gratifikationen i.H.v. ... Die Zahlung erfolgt freiwillig. Auch nach wiederholter Zahlung erwächst hierauf kein Anspruch“.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 45 | ID 85263