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  • 01.09.2009 | Annahmeverzug

    Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs bei unzumutbarer langer Fahrzeit

    1. Ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs ist bei unzumutbar langer Fahrzeit zur Arbeitsstelle, im entschiedenen Fall vier Stunden täglich, nicht gegeben.  
    2. Die Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs im Sinne des § 615 S. 2 BGB folgt nicht daraus, dass der ArbG im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess vorgeschlagen hatte, den Rechtsstreit vergleichsweise dahingehend zu beenden, dass er an der anderen Arbeitsstätte weiterbeschäftigt wird.  
    (LAG Niedersachsen 4.5.09, 9 Sa 822/08, Abruf-Nr. 092734)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN hatte nach in erster Instanz erfolgreicher Kündigungsschutzklage vom ArbG nach Ablauf der Kündigungsfrist mit Wirkung vom 14.5.07 eine befristete Beschäftigung bis zum 31.12.07 in einem weiteren vom ArbG betriebenen Klinikum in einer anderen Stadt angeboten bekommen.  

     

    Der ArbN hält dieses Angebot für unzumutbar, da er für die Fahrt zu dem anderen Klinikum 109 Minuten für die Hinfahrt und 133 Minuten für die Rückfahrt benötige und das bei einer sechsstündigen täglichen Beschäftigung. Er verlangt für den streitgegenständlichen Zeitraum vom ArbG die Zahlung der Vergütung aus Annahmeverzug. Der ArbG trägt vor, der ArbN könne flexibel in dem anderen Klinikum eingesetzt werden, die Anfangszeiten des Arbeitsbeginns könnten den Fahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel angepasst werden. Darüber hinaus habe der ArbN bereits in dem von ihm erfolgreich durchgeführten Kündigungsschutzverfahren das Angebot gemacht, in dem anderen Klinikum zu arbeiten. Der ArbG ist der Auffassung, es liege böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs vor, sodass er nicht zur Zahlung des Verzuglohns verpflichtet sei.  

     

    Nachdem das AG die Klage abgewiesen hatte, war die hiergegen eingelegte Berufung des ArbN vor dem LAG Niedersachsen erfolgreich.